BAUWISSEN

BAURECHT | BAUGRENZEN

Bitte bedenken Sie vor Bestellung Ihres Grave-Produktes, ob und wo Sie dieses auf Ihrem Grundstück errichten dürfen. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Bestimmungen in Hinblick auf Baugenehmigung und Baugrenzen.

Da wir überwiegend in Norddeutschland liefern und montieren finden Sie im Folgenden die aktuellen Bestimmungen (Stand 06/2022) der Bundesländer Niedersachsen und Hamburg. Über die Bestimmungen in Ihrem Bundesland können Sie sich beispielsweise hier informieren. Auskunft erteilt auch das für Sie zuständige Bauamt.

Alle hier folgenden Angaben sind ohne Gewähr, Änderungen aufgrund aktueller Rechtsprechung sind möglich. Sollten Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie uns an - wir beraten Sie gerne!

Baugenehmigungsfrei sind in Niedersachsen:

  • Gebäude bis 40 m³ (außerorts bis 20 m³) ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten
    (also ohne Sauna, Kaminofen etc.) und nicht als Verkaufs- / Ausstellungsraum
  • Garagen / Carports bis 30 m² (außerorts gar nicht)
  • Terrassenüberdachungen bis 30 m² und max. 3 m Tiefe
  • Gartenlauben im Kleingarten nach Bundeskleingartengesetz
    (bei Genehmigung durch den Gartenvorstand: max. 24 m² Grundfläche, mind. 4 m², Bauhöhe bis 4,20 m, bei Flach- bzw. Pultdach bis 2,7 m, Traufhöhe bis 2,3 m, Geräteraum mit mind. 4 m² von außen begehbar)

Baugenehmigungsfrei sind in Bremen:

  • Eingeschossige Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereic
  • Garagen / Carports bis 50m² (außerorts gar nicht)
  • Gartenlauben im Kleingarten nach Bundeskleingartengesetz
    (bei Genehmigung durch den Gartenvorstand: max. 24 m² Grundfläche, Bauhöhe bis 3,5m, bei Flach- bzw. Pultdach bis 2,7 m, Traufhöhe bis 2,3 m, Geräteraum mit mind. 4 m² von außen begehbar)

Baugenehmigungsfrei sind in Hamburg:

  • Gebäude bis 30 m³ je zugehörigem Hauptgebäude (außerorts gar nicht) ohne Aufenthaltsräume
  • Garagen / Carports bis 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude (außerorts gar nicht)
  • Terrassenüberdachungen bis 30 m² und max. 3 m Tiefe (nur im EG)
  • Gartenlauben im Kleingarten nach Bundeskleingartengesetz
    (bei Genehmigung durch den Gartenvorstand: max. 24 m² Grundfläche, Bauhöhe bis 3,60 m, Geräteraum von innen begehbar)

 

Bei der Bemaßung von Gebäuden wie Gartenhäusern, Pavillons etc. zählt die Wandaußenseite oder - bei Schleppdächern, Vordächern und ähnlichem - die Pfostenaußenseite zur Berechnung der Kubikmeter. Das Dach selbst darf bis zu 50cm freitragend darüber hinausragen. Bei Dachüberständen über 50cm freitragend, wird die Dachkante zur Bemaßung angesetzt.

Bei Carports und Garagen wird generell die Dachfläche selbst - nicht die Pfostenaußenseite - zur Berechnung der Quadratmeter angesetzt.

Gleichwohl müssen baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts erfüllen.

Gibt es für das entsprechende Gebiet einen Bebauungsplan, so findet dieser zusätzlich Anwendung. Sollte das Gebäude außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden, ist ein Antrag auf Zulassung beim Bauaufsichtsamt zu stellen.

Nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes ist der Nachbar rechtszeitig (ca. einen Monat vorher) über geplante Maßnahmen an der Grundstücksgrenze zu informieren.

GRENZABSTÄNDE

Die folgenden Bestimmungen gelten deutschlandweit:

  • Grenzen dürfen niemals überbaut werden (auch nicht mit Dachrinnen, Schieferbehang, Zapfenüberständen oder ähnlichem)
  • Objekte müssen direkt auf der Grenze erstellt werden oder mind. 1 m von der Grenze entfernt (wenn die Wandaußenseite 1 m von der Grenze entfernt steht, darf der Dachüberstand max. 50 cm inkl. Rinne in diesen Bereich ragen)
  • Im Grenzbereich von 3 m zur Grenze, darf eine Objekthöhe von max. 3 m nicht überschritten werden
  • Im Grenzbereich bis 2,5 m zur Grenze dürfen keine Fenster zum Nachbarn ausgerichtet sein (außer mit dessen schriftlicher Zustimmung - dann muss dieser selbst zukünftig min. 2,5 m Abstand halten)
  • Im Grenzbereich von 3 m dürfen auf einer Grundstücksseite max. 9 m bebaut werden (Steht hier schon ein anderes Objekt, ist die Gesamtlänge der bebauten Grenze zu prüfen.)
  • Insgesamt dürfen max. 15 m Grenze auf allen Seiten des Grundstücks  bebaut werden (Größere Grenzbebauung ist nur mit Baulast-Eintragung durch den Nachbarn möglich)